Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Verein für Socialpolitik". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Verein für Socialpolitik e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die wissenschaftliche Erörterung wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher sowie wirtschafts- und sozialpolitischer Probleme in Wort und Schrift wie auch die Pflege internationaler Beziehungen innerhalb der Fachwissenschaft verwirklicht. Die Pflege der Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus der Bundesrepublik Deutschland, aus Österreich und der Schweiz gehört zu den besonderen Anliegen des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Klärung von Fach- und Studienfragen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine angemessene Vergütung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist zulässig.

(6) Eine Ausschüttung des Vermögens des Vereins an Mitglieder ist in jedem Falle unzulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person (einschließlich rechtsfähiger Personenhandelsgesellschaften sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Träger der öffentlichen Verwaltung - insgesamt „korporative Mitglieder“) sein, die zur Mitarbeit an den wissenschaftlichen Aufgaben des Vereins oder sonstigen Förderung des Vereins bereit ist.

(2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Engere Vorstand, der die Entscheidungsbefugnis dem/der Vorsitzenden übertragen kann.

(3) Der Erweiterte Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Ausschluss oder Austritt.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Engeren Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muss zwei Monate vor Geschäftsjahresende zugegangen sein.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die Regeln des Kodex des guten professionellen Verhaltens in der wissenschaftlichen Praxis, wie sie im Ethikkodex des Vereins niedergelegt sind, grob verletzt hat oder den Verein grob geschädigt hat oder wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte oder akademische Grade entzogen worden sind.

(4) Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Engeren Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die ermächtigt ist, zu diesem Zweck eine Beitragsordnung zu erlassen. Die Beiträge können nach der persönlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder gestaffelt werden. Die Beitragsordnung kann unterschiedliche Beiträge für natürliche und korporative Mitglieder vorsehen.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Der Engere Vorstand kann in besonders begründeten Fällen Beiträge von natürlichen Personen ganz oder teilweise stunden. Hierüber ist dem Erweiterten Vorstand zu berichten.

(4) Der Erweiterte Vorstand ist berechtigt, in geeigneten Fällen Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrags von den Mitgliedern zu erheben, die zur Deckung der in ordnungsmäßiger Erfüllung der Aufgaben des Vereins entstandenen Verpflichtungen erforderlich sind.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein gibt sich einen Ethikkodex, der insbesondere einen Kodex des guten professionellen Verhaltens in der wissenschaftlichen Praxis umfassen kann. Der Ethikkodex wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mit der Mitgliedschaft ist die Pflicht verbunden, den Ethikkodex einzuhalten.

(2) Sämtliche Kommunikationen zwischen dem Mitglied und dem Verein sind wirksam, wenn sie in Textform erfolgen. Gegenüber dem Verein gilt die jeweils zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Adresse als Zustelladresse. Ein Mitglied, das dem Verein seine E-Mail-Adresse mitteilt, gilt als auch unter dieser Adresse im Wege der E-Mail-Kommunikation erreichbar, es sei denn, das Mitglied widerspricht der Nutzung des E-Mail-Accounts für Zwecke der Kommunikation mit dem Verein.

(3) Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass bei Eingehen von Verpflichtungen des Vereins jeweils die Haftung auf das Vermögen des Vereins beschränkt wird.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) der Engere Vorstand,
b) der Erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung,
d) die Ausschüsse,
e) die Kassenprüfer/innen.

(2) Sämtliche Organe des Vereins sind ohne laufende Vergütung ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein nachweislich entstehen, werden ihnen erstattet. Der Engere Vorstand ist ermächtigt, eine Kostenerstattungsordnung zur näheren Regelung der Erstattung von Aufwendungen zu erlassen, die in den Grenzen der jeweiligen steuerlichen Vorschriften auch eine pauschalierte Erstattung von Aufwendungen vorsehen kann.

§ 8 Engerer Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB ("Engerer Vorstand") besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der designierten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2) Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Engeren Vorstands vertreten.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Engeren Vorstands

(1) Die Mitglieder des Engeren Vorstands werden durch die Mitglieder per Briefwahl gewählt.

(2) Die Amtsdauer jedes Vorstandsamtes des Engeren Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres, soweit sich nachfolgend nicht etwas anderes ergibt. Der/Die designierte Vorsitzende bekleidet zunächst für zwei Jahre das Amt des/der designierten  Vorsitzenden. Im Anschluss übernimmt er/sie für zwei Jahre das Amt des/der Vorsitzenden und ist somit insgesamt vier Jahre Mitglied des Engeren Vorstands. Ist eine/ein designierte/r Vorsitzende/r gewählt und steht zur Übernahme des Amts des/der Vorsitzenden zur Verfügung, erfolgt keine separate Wahl des/der
Vorsitzenden durch die Mitglieder.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die designierte Vorsitzende müssen Hochschullehrer/innen sein.

(4) Eine Wiederwahl der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters ist zulässig. Für alle anderen Mitglieder des Engeren Vorstandes ist keine Wiederwahl in das jeweilige Amt möglich.

(5) Scheiden Mitglieder des Engeren Vorstands während ihrer Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Engere Vorstand - bei dessen Verhinderung der Erweiterte Vorstand - ihre Ämter kommissarisch neu besetzen. Die kommissarische Besetzung erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.  Wird im Falle des Ausscheidens des/der Vorsitzenden dessen/deren Amt kommissarisch durch die/den designierte/n Vorsitzende/n besetzt, ruht deren/dessen Amt als designierte/r Vorsitzende/r für die Dauer der kommissarischen Übernahme des Amts des/der Vorsitzenden.

§ 10 Zuständigkeit und innere Ordnung des Engeren Vorstands

(1) Der Engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Durchführung von Beschlussfassungen der Mitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung durch Briefwahl,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Beschlussfassungen der Mitglieder durch Briefwahl und Beschlüssen des Erweiterten Vorstands,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Der/Die Vorsitzende leitet den Engeren Vorstand. Ihm/Ihr obliegt insbesondere die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Engeren Vorstands sowie die Vorbereitung und die Veranlassung der Protokollierung der Beschlussfassung des Engeren Vorstands in und außerhalb von Sitzungen.

(3) Der Engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Engere Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin insbesondere Regelungen zum Verfahren und zur Teilnahme an der Beschlussfassung in und außerhalb von Sitzungen treffen.

§ 11 Erweiterter Vorstand

Der Erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Engeren Vorstand,
b) den unmittelbaren Amtsvorgängerinnen bzw. Amtsvorgängern des/der amtierenden Vorsitzenden sowie des/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) den Vorsitzenden der Ausschüsse, die sich bei ihrer Verhinderung von einem anderen Ausschussmitglied vertreten lassen können,
d) den durch den Erweiterten Vorstand bestellten Sonderbeauftragten,
e) zehn Mitgliedern, die von den Mitgliedern durch Briefwahl gewählt werden; ihre Amtsdauer beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres und beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist nicht möglich,
f) den mit der wissenschaftlichen und lokalen Vorbereitung der Tagungen beauftragten Mitgliedern; ihre Amtsdauer ist auf die Zeit der Ausübung ihres Auftrages beschränkt,
g) bis zu zehn Mitgliedern, die vom Erweiterten Vorstand kooptiert werden können; ihre Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre; bei Kooptationen in Ansehung einer bestimmten Tätigkeit oder Funktion endet die Mitgliedschaft im Erweiterten Vorstand mit dem Ende dieser Tätigkeit oder Funktion,
h) den federführenden Herausgeberinnen und Herausgebern der Vereinszeitschriften.

§ 12 Zuständigkeit und innere Ordnung des Erweiterten Vorstands

(1) Der Erweiterte Vorstand ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Herausgabe von Zeitschriften,
b) die wissenschaftliche Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung des Vereins,
c) die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung,
f) die Einrichtung von Ausschüssen und Bestellung von Sonderbeauftragten (§ 19),
g) die Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen,
h) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Kassenabschlusses,
i) alle weiteren Angelegenheiten, die durch Satzung oder Beschluss des Engeren Vorstandes oder der Mitgliederversammlung an ihn verwiesen werden.

(2) Der Erweiterte Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Ihm/Ihr obliegt insbesondere die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Erweiterten Vorstands sowie die Vorbereitung und die Veranlassung der Protokollierung der Beschlussfassung des Erweiterten Vorstands in und außerhalb von Sitzungen.

(3) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin insbesondere Regelungen zum Verfahren und zur Teilnahme an der Beschlussfassung in und außerhalb von Sitzungen treffen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Engeren und des Erweiterten Vorstands einschließlich des Finanzberichts,
b) Entlastung des Engeren und des Erweiterten Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags für Mitglieder und Erlass einer Beitragsordnung,
d) Erlass und Änderung des Ethikkodexes des Vereins,
e) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, soweit diese nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 S. 3 der Mitgliederversammlung obliegt,
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, soweit diese nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 S. 3 der Mitgliederversammlung obliegt.

(2) Der Engere und der Erweiterte Vorstand sind berechtigt, weitere Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen oder darüber eine Beschlussfassung der Mitglieder durch Briefwahl herbeizuführen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, statt einer eigenen Entscheidung eine Beschlussfassung der Mitglieder durch Briefwahl herbeizuführen.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Engeren Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Engeren Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Das gleiche gilt, wenn der Erweiterte Vorstand es beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Engeren Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe  beantragt. Der Erweiterte Vorstand und ein Zehntel der Mitglieder können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt und zur Beschlussfassung angekündigt werden.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt einen/eine Protokollführer/in.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(4) Soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Soweit die Beschlussfassung nach Maßgabe des § 21 der Mitgliederversammlung obliegt, bedürfen Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6) Der/Die Versammlungsleiter/in verkündet die Beschlussergebnisse und stellt diese fest.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Protokollführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen enthalten.

§ 16 Beschlussfassung der Mitglieder, Briefwahl

Soweit diese Satzung eine Beschlussfassung der Mitglieder durch Briefwahl vorsieht, kann die Stimmabgabe sowohl schriftlich als auch im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kommt der Beschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Die  Beschlussfeststellung erfolgt durch den Engeren Vorstand. Die näheren Einzelheiten bestimmt der Engere Vorstand.

§ 17 Jahresrechnung, Kassenprüfung

(1) Der/Die Schatzmeister/in hat eine Jahresrechnung mit Kassenabschluss zu erstellen.

(2) Die Jahresrechnung und der Kassenabschluss werden von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern geprüft, die von den Mitgliedern des Vereins per Briefwahl jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt werden.

(3) Die Jahresrechnung und der Kassenabschluss sind dem Erweiterten Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen ist dem Erweiterten Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung durch den Erweiterten Vorstand zu berichten (Finanzbericht).

§ 18 Geschäftsstelle

(1) Der Engere Vorstand richtet zur Unterstützung und Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle ein. Er kann einen/eine Geschäftsführer/in einstellen.

(2) Dem/Der Geschäftsführer/in obliegt die Führung der laufenden Geschäfte nach Weisung des/der Vorsitzenden. Der Engere Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.

§ 19 Ausschüsse, Sonderbeauftragte, Arbeitsgruppen

(1) Für die dauernde Pflege besonderer wissenschaftlicher Gebiete kann der Erweiterte Vorstand Ausschüsse einrichten. Der Erweiterte Vorstand kann auch die Auflösung von Ausschüssen beschließen. Bei Neugründung eines Ausschusses bestellt der Erweiterte Vorstand die Gründungsmitglieder. Diese werden  stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Ausschusses. Mitglied eines Ausschusses kann jedes Vereinsmitglied sein. Die weiteren Mitglieder eines Ausschusses werden von den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern gewählt. Die Ausschüsse können ständige Gäste ernennen, die keine Vereinsmitglieder sein müssen und kein Stimmrecht besitzen.

(2) Die Ausschüsse wählen jeweils eine/n Vorsitzende/n für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige anschließende Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Erweiterte Vorstand kann eine Mustergeschäftsordnung für die Ausschüsse erlassen, in deren Rahmen jeder Ausschuss ergänzende Regelungen treffen kann.

(4) Für zentrale Themen des Vereins kann der Erweiterte Vorstand Sonderbeauftragte bestellen.

(5) Für die Durchführung besonderer Arbeiten kann der Engere Vorstand temporäre Arbeitsgruppen benennen und deren Mitglieder bestellen.

§ 20 Preise und Auszeichnungen

(1) Der Erweiterte Vorstand kann die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen beschließen. Der Erweiterte Vorstand ist ermächtigt, die zur Vergabe von Preisen und Auszeichnungen erforderlichen Einzelheiten in einer Vereinsordnung zu regeln. Darin können insbesondere mit jeweils einzuholender Zustimmung des Erweiterten Vorstands auch Ausschüsse zur Vergabe von Preisen und Auszeichnungen für wissenschaftliche Arbeiten aus ihrem jeweiligen Fachgebiet ermächtigt werden; dies kann die Ermächtigung zur Auswahl der Preisträger/innen durch den Ausschuss oder eine von diesem bestimmte Auswahlkommission einschließen.

(2) Die für die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen nötigen Mittel sind durch dasjenige Organ bereitzustellen, das die Vergabe betreibt. Dazu sollen grundsätzlich Mittel eingeworben werden. Die Höhe der durch die Ausschüsse vergebenen Preise und Auszeichnungen darf die eingeworbenen Mittel nicht  übersteigen. Der Erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Preise und Auszeichnungen auch aus Vereinsmitteln zu stiften, soweit die Vergabe im Einklang mit dem Vereinszweck und den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit steht.

§ 21 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins wird durch die Mitglieder per Briefwahl mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Für diese Entscheidungen ist jeweils ein Beteiligungsquorum von zehn Prozent der Mitglieder erforderlich. Wird dieses Quorum nicht erreicht, dann ist über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung anlässlich der Auflösung des Vereins nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft im Bereich der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.