VfS Beitragsordnung

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Erstattung bereits geleisteter Beiträge.

(3) Diese Beitragsordnung unterscheidet zwischen Beiträgen für persönliche und für korporative Mitglieder (Institutionen).

§ 2 Zahlungsweise und Fälligkeit

(1) Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Mitglieds fällig und in den Folgejahren im 1. Quartal des jeweiligen Beitragsjahres erhoben.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt auf Rechnung, per SEPA-Lastschrifteinzug oder Kreditkartenzahlung.

§ 3 Beiträge

Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Jahresbeiträge:

Persönliche Mitgliedschaft

Vollmitgliedschaft: 87 Euro
Ermäßigte Mitgliedschaft: 42 Euro

Zusätzliches Print-Abo der „Perspektiven der Wirtschaftspolitik“: 10 Euro (brutto)
Ein Print-Abonnement ist nur für persönliche Mitglieder des Vereins mit Lieferanschrift in Deutschland, Österreich oder der Schweiz erhältlich.

Korporative Mitgliedschaft (für Altmitgliedschaften gelten ggf. Sonderkonditionen)

Große Partner- und Förderinstitute = 5.000 €
Große Partnerinstitute = 2.000 €
Partnerinstitute = 1.000 €
Förderinstitute = 500 €

(2) Bei der persönlichen Mitgliedschaft erfolgt die Ermäßigung auf Antragstellung. Eine Ermäßigung erhalten Mitglieder, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ermäßigung wird nicht erteilt, wenn das Mitglied bereits eine W2/W3- bzw. eine außerplanmäßige Professur (Deutschland), eine assoziierte, eine Universitäts- bzw. eine außerordentliche Professur Österreich) oder eine (außer-)ordentliche Professur (Schweiz) bzw. eine vergleichbare Position im Ausland innehat.

(3) Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen.

(4) Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 5 Euro pro Mahnung erhoben. Der Verein behält sich das Recht vor, den Mitgliedern Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

§ 4 Vereinskonto

Der Engere Vorstand wird ermächtigt, für die Beitragszahlungen ein entsprechendes
Konto zu benennen, das auf den Verein für Socialpolitik läuft.

Beitragsordnung gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2024, geltend ab 1. Januar 2025; zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 2. September 2018, geltend ab 1. Januar 2019.