Fassung September 2024
I. Präambel
Der Verein für Socialpolitik stellt hohe Anforderungen an das professionelle Verhalten seiner Mitglieder. Dabei sind insbesondere die folgenden Prinzipien zu beachten:
Bei all ihren professionellen Aktivitäten wird von den Mitgliedern des Vereins für Socialpolitik erwartet, dass sie
1. mit beruflicher und intellektueller Integrität, Ehrlichkeit, Sorgfalt und Transparenz handeln.
2. die freie Äußerung und den Austausch wissenschaftlicher Ideen auf Grundlage ihrer wissenschaftlichen Qualität fördern. Dies umfasst die unvoreingenommene Bewertung von Ideen, die Anerkennung der Grenzen des eigenen Fachwissens und die Offenlegung von tatsächlichen und vermeintlichen Interessenkonflikten. Wirtschaftspolitische Empfehlungen sollen auf dem aktuellen Stand der Forschung basieren.
3. ein faires, vorurteilsfreies und integratives Umfeld fördern und gegen diskriminierendes Verhalten oder Belästigung einstehen.
Der Verein für Socialpolitik unterstützt Universitäten, nicht-universitäre Forschungseinrichtungen, sowie nationale und internationale Einrichtungen zur Forschungsförderung bei der Sicherung guten professionellen Verhaltens. Die persönlichen Mitglieder des Vereins sind angehalten, die entsprechenden Vorgaben sorgfältig zu befolgen und verpflichten sich zur Einhaltung der im folgenden Kodex zusammengefassten Regeln:
II. Kodex des guten professionellen Verhaltens
a) Wissenschaftliche Praxis
Von den Mitgliedern des Vereins für Socialpolitik wird erwartet, dass sie die Standards ihres Forschungsgebietes hinsichtlich Forschungsverfahren, Transparenz, Referenzieren und Ableitung politischer Empfehlungen einhalten.
1. Forschung soll transparent und überprüfbar sein. Die zugrundeliegenden Annahmen sollen deutlich gemacht werden. Datensätze und Programme, die zur Replikation der Ergebnisse notwendig sind, sollen im Rahmen der rechtlichen und praktischen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden (z.B. in Repositorien).
2. Mitglieder des Vereins für Socialpolitik sollen stets angemessene Maßnahmen ergreifen, um eine mögliche Schädigung von Versuchspersonen (ggf. auch von Tieren) zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dies gilt insbesondere für Forschung mit schutzbedürftigen Gruppen.
3. Der aktuelle Stand der Forschung soll in wissenschaftlichen Arbeiten in angemessener Weise gewürdigt und bewertet werden. Alle relevanten Quellen sind aufzuführen. Dies gilt auch für eigene Arbeiten.
4. In wissenschaftlichen Arbeiten (einschließlich Diskussionspapieren) sind alle in Anspruch genommenen Finanzierungsquellen, externen Infrastruktureinrichtungen und sonstigen externen Unterstützungen anzugeben.
5. In wissenschaftlichen Arbeiten sollen Sachverhalte benannt werden, die potentiell zu Interessenskonflikten oder Befangenheit der verfassenden Personen führen könnten. Diese Regel soll nach Möglichkeit auch bei Veröffentlichungen in nicht-wissenschaftlichen Medien angewandt werden.
6. Bei wirtschaftspolitischer Beratung oder Kommunikation mit den Medien soll sorgfältig auf den Unterschied zwischen Tatsachenbeschreibung und wissenschaftlich gestützter Aussage einerseits und Werturteil andererseits geachtet werden.
7. Studien und wissenschaftliche Gutachten im Rahmen der Auftragsforschung sollen unvoreingenommen und ergebnisoffen erstellt werden. Das Ergebnis der Analyse soll von der Interessenlage der auftraggebenden Partei unbeeinflusst sein.
8. Darf eine wissenschaftliche Arbeit, ein Bericht oder ein Gutachten nicht ohne vorherige Zustimmung Dritter zum Inhalt veröffentlicht werden, soll dieser Sachverhalt bei der Veröffentlichung kenntlich gemacht werden. Personen mit direkten oder indirekten Aufsichts- oder Beurteilungsbefugnissen sollen sich für die Freiheit der Forschung einsetzen und das Recht auf die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen nicht unnötig einschränken.
9. Bei der Begutachtung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten und Förderanträge sollen potentielle Befangenheiten und Interessenkonflikte benannt werden. Gegebenenfalls ist von einer Mitwirkung Abstand zu nehmen.
b) Berufliche Praxis
10. Mitglieder des Vereins für Socialpolitik sollen sich um ein inklusives Arbeitsumfeld bemühen.
11. Mitglieder des Vereins für Socialpolitik sollen bei ihren Aktivitäten nicht aufgrund von Alter, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung, Behinderung, Gesundheitszustand, Familienstand, elterlichem Status, genetischer Information oder anderen demografischen Merkmalen Personen benachteiligen oder bevorzugen. Zulässig sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung unterschiedlicher Gruppen, wenn sie der Beseitigung tatsächlich bestehender Benachteiligungen dienen. Mitglieder des Vereins für Socialpolitik werden ermutigt, solche Maßnahmen zu ergreifen.
12. Mitglieder des Vereins für Socialpolitik verpflichten sich, keine Personen zu belästigen. Belästigung umfasst unter anderem Angriffe, ob verbal oder nonverbal, sowie jegliches Verhalten, das eine vernünftige Person als erniedrigend, einschüchternd, feindselig oder beleidigend ansehen würde. Mitglieder des Vereins für Socialpolitik verpflichten sich darüber hinaus, sexuelle Belästigung im Sinne der geltenden Gleichbehandlungsgesetze zu unterlassen.
13. Mitglieder des Vereins für Socialpolitik sollen sich so verhalten, dass kein feindseliges Umfeld geschaffen wird, welches nach Ansicht einer vernünftigen Person die Würde des Anderen missachtet. Dies gilt auch, wenn sich das Verhalten nicht gegen bestimmte Personen richtet, und insbesondere für den Austausch im akademischen Kontext (z.B. wissenschaftliche Seminare, Gutachten, Einstellungskommissionen).
14. Mitglieder des Vereins für Socialpolitik sollen in ihrer beruflichen Praxis kein Gedankengut fördern, das auf eine Abwertung von Mitgliedern einer bestimmten Gruppe zielt, die durch die unter 11. aufgeführten demografischen Dimensionen gekennzeichnet ist.
15. Mitglieder des Vereins für Socialpolitik, die direkte oder indirekte akademische Aufsichts- oder Beurteilungsbefugnisse haben, sollen ihre Position nicht ausnutzen, um Personen (explizit oder implizit) zu Handlungen zu veranlassen, die der Tätigkeitsbeschreibung der Person nicht entsprechen und primär dem persönlichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Vorteil des Mitglieds dienen.
III. Implementierung
1. Jedes persönliche Mitglied des Vereins für Socialpolitik verpflichtet sich, das eigene Verhalten nach diesem Ethikkodex auszurichten, und soll dazu beitragen, dass er im eigenen Umfeld eingehalten wird.
2. Im Falle von Anschuldigungen gegen eine Person achten Mitglieder und Gremien des Vereins für Socialpolitik darauf, dass alle Parteien (mögliche Opfer, anzeigende Person und beschuldigte Person) geschützt werden.
3. Der Ethikkodex wird auf der Website des Vereins für Socialpolitik veröffentlicht.
4. Der Verein setzt sich für die Einhaltung dieses Ethikkodex im gesamten deutschsprachigen Raum ein.
5. Eine Ethikkommission und eine Vertrauensperson beraten den Vorstand des Vereins für Socialpolitik in ethischen Fragen:
- Der Verein für Socialpolitik, vertreten durch den Erweiterten Vorstand, setzt eine Vertrauensperson für ethische Angelegenheiten ein. Sie soll das besondere Vertrauen der Mitgliedschaft genießen, als Kontaktperson in allen diesen Kodex betreffenden Belangen dienen und in Konfliktfällen nach Möglichkeit vermitteln. Sie wird auf Vorschlag des Engeren Vorstands durch den Erweiterten Vorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
- Der Verein richtet eine ständige Ethikkommission ein, deren drei Mitglieder auf Vorschlag des Engeren Vorstands durch den Erweiterten Vorstand für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Sie wird im Bedarfsfall, insbesondere auf Verlangen der Vertrauensperson, aktiv. Die Ethikkommission berät die an sie herangetragenen Anfragen und erarbeitet gegebenenfalls Handlungsempfehlungen für den Engeren Vorstand.
- Die Ethikkommission und die Vertrauensperson berichten einmal im Jahr dem Erweiterten Vorstand über ihre Tätigkeit.